S2: Außerordentliche Diözesanversammlung
| Veranstaltung: | BDKJ-DV26 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 2.1. Satzungsänderungen |
| Antragsteller*in: | Diözesanvorstand |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 26.02.2026, 12:41 |
| Antragshistorie: | Version 1(26.02.2026) |
| Veranstaltung: | BDKJ-DV26 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 2.1. Satzungsänderungen |
| Antragsteller*in: | Diözesanvorstand |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 26.02.2026, 12:41 |
| Antragshistorie: | Version 1(26.02.2026) Version 1 |
Die DV 2025 hat den Diözesanausschuss für Ordnungen und Satzungen (DOS, Satzungsausschuss) damit beauftragt, sich mit der Einberufung einer außerordentlichen DV inklusive konkreter Fristen zu befassen und einen Änderungsantrag zur Satzung und Geschäftsordnung vorzulegen. Der DOS schlägt eine Änderung der Geschäftsordnung vor.
Die vorliegende Änderung behält die bisherige Struktur bei und garantiert trotzdem eine Einberufung der Diözesanversammlung innerhalb von 4 Wochen. Dafür brauch es wie bisher 3 Jugendverbände oder eine Mehrheit im Diözesanausschuss.
Dadurch ergeben sich folgende mögliche Zeitläufe:
Die DV findet 4 Wochen nach Beantragung statt, falls der Diözesanvorstand noch am gleichen Tag einlädt. Lässt der Diözesanvorstand die vollen 4 Wochen verstreichen, findet sie spätestens 8 Wochen nach der Beantragung statt.