| Veranstaltung: | BDKJ-DV26 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 2.2. Konzepte |
| Status: | Beschluss |
| Beschluss durch: | Diözeanversammlung |
| Beschlossen am: | 14.03.2026 |
| Antragshistorie: | Version 3 |
Institutionelles Schutzkonzept
Antragstext / Einleitung
Die Diözesanversammlung möge beschließen:
Das zuletzt 2020 aktualisierte Präventionskonzept wird durch das vorliegende
Institutionelle Schutzkonzept ersetzt.
Konzepttext
Institutionelles Schutzkonzept zum Umgang mit sexualisierter Gewalt des BDKJ
Diözesanverbands Berlin
Inhalt
Präambel
Kinder und Jugendliche brauchen die Wertschätzung und bedingungslose Anerkennung
als wertvolle Menschen. Sie brauchen eine Familie, eine Gemeinschaft, die ihnen
Sicherheit und Schutz bietet, die Erfüllung körperlicher Grundbedürfnisse,
Anregungen zu Spiel und Leistung, sie müssen sich selbst verwirklichen und
Einfluss nehmen können.
Die im BDKJ Berlin zusammengeschlossenen Jugendverbände bieten Lebensräume, in
denen diese Grundbedürfnisse selbstverständlich ihren Platz haben. Ehrenamtliche
und berufliche Mitarbeiter*innen übernehmen in vielfacher Weise Verantwortung
für die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Sie treten entschieden dafür
ein, die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen vor seelischer,
sexualisierter und körperlicher Gewalt und vor Vernachlässigung zu schützen.
Auch wenn jede noch so gute Prävention sexualisierte Gewalt nicht ganz
ausschließen kann, können Jugendverbände viel tun, um sich der
verantwortungsvollen Aufgabe umfassend zu stellen, Kinder und Jugendliche in
ihrem Arbeitsfeld möglichst wirksam vor sexualisierter Gewalt zu schützen und
Jugendverbände für potentielle Täter*innen unattraktiv zu machen. Dies gelingt,
wenn:
- Ehrenamtliche und berufliche Mitarbeiter*innen in der Jugendverbandsarbeit
klare Haltungen einnehmen,
- sie ausreichende Informationen über sexualisierte Gewalt und
Täter*innenstrategien besitzen,
- Rahmenbedingungen in ihrem Einflussbereich schaffen oder umsetzen, die
sexualisierte Gewalt verhindern,
- Sexualität nicht tabuisiert,
- mit Kindern und Jugendlichen präventiv gearbeitet,
- die Zusammenarbeit mit Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gesucht,
- über Vorgehen im Verdachts- oder Notfall gesprochen wird und
- kompetente Fachleute aus Beratungsstellen bekannt sind und einbezogen
werden.
Das Schutzkonzept orientiert sich an den drei Ebenen der primären, sekundären
und tertiären Prävention.
Die primäre Prävention umfasst sämtliche strukturellen und konzeptionellen
Maßnahmen zur Risikominimierung und zur Förderung einer sicheren, achtsamen
Organisationskultur. Die sekundäre Prävention beinhaltet Verfahren zur
frühzeitigen Identifikation und Einschätzung potenzieller Gefährdungslagen sowie
klare Interventionswege, die eine zeitnahe und angemessene Reaktion
sicherstellen. Die tertiäre Prävention beschreibt Maßnahmen nach eingetretenen
Vorfällen mit dem Ziel, weitere Schädigungen zu verhindern, Betroffene
nachhaltig zu unterstützen und institutionelle Lernprozesse zu ermöglichen.
Durch die Verankerung aller drei Präventionsebenen soll das Schutzkonzept einen
systematischen, umfassenden und kontinuierlichen Schutz gewährleisten.
Das vorliegende Schutzkonzept wurde von der BDKJ Diözesanversammlung 2011
verabschiedet und in den Jahren 2014 und 2026 durch die Diözesanversammlung bzw.
2020 den Diözesanausschuss aktualisiert.
Gültigkeit
Das vorliegende Schutzkonzept gilt für den Schutz von Kindern und Jugendlichen
in den Strukturen des BDKJ Berlin. Es basiert auf der vom BDKJ Diözesanverband
Berlin anerkannten Präventionsordnung des Erzbistums Berlin in seiner jeweils
gültigen Fassung.
Es gilt für alle Jugendverbände im BDKJ Berlin, sofern kein eigenes
Schutzkonzept vorliegt. Außerdem gilt es für die Arbeit der BDKJ Diözesanstelle
und ihre Projekte. Hierzu zählt der Büroalltag, aber auch Veranstaltungen, wie
ein Sommerfest oder eine Diözesanversammlung. Schutzbefohlene im Sinne dieses
Schutzkonzepts sind alle Kinder und Jugendlichen, die an Veranstaltungen der
Jugendverbände teilnehmen. Der Schutzauftrag erstreckt sich darüber hinaus auch
auf junge Erwachsene sowie auf sämtliche ehrenamtlich Tätigen im Bereich der
Jugendverbandsarbeit im Erzbistum Berlin.
Haltung
Der Schutz von Schutzbefohlenen ist nicht nur ein gesetzlicher Auftrag in der
Kinder- und Jugendarbeit, sondern auch ein besonderes Anliegen des BDKJ Berlin.
Gerade im Kontext katholischer Einrichtungen ist es unser Ziel, Strukturen zu
schaffen, die sexualisierte Gewalt verhindern und mögliche Vorfälle transparent
aufarbeiten.
Prävention von sexualisierter Gewalt verstehen wir dabei als Teil von
umfassender Gewaltprävention. Das bedeutet, dass wir nicht allein sexualisierte
Gewalt in den Blick nehmen, sondern auch Machtverhältnisse kritisch betrachten
und Mechanismen wie Diskriminierung, Grenzverletzungen oder andere Formen von
Gewalt benennen und ihnen vorbeugen. Unser Ziel ist es, sichere Räume zu
schaffen, in denen sich alle Schutzbefohlenen ernst genommen und geschützt
fühlen können.
Definitionen[1]
Sexualisierte Gewalt sind körperliche oder psychische Grenzüberschreitungen, die
die Intimsphäre eines Menschen verletzen. Die Überschreitungen geschehen ohne
Zustimmung bzw. gegen den Willen der Betroffenen, wobei bei Kindern unter 14
Jahren grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass sie sexuellen Handlungen von
Erwachsenen oder Jugendlichen aufgrund ihrer körperlichen, seelischen, geistigen
und sprachlichen Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen können. Dabei spielt
die Ausnutzung von Überlegenheit oder Abhängigkeit eine große Rolle. Im
Mittelpunkt steht meist die Befriedigung eigener Machtbedürfnisse, z. B. sich
auf Kosten anderer aufzuwerten, und weniger ein sexuelles Verlangen. Sexuelle
Handlungen werden als Methode benutzt. Dies kann sowohl verbale als auch
körperliche Gewalt sein und sowohl im analogen als auch im digitalen Bereich
stattfinden.
Im Kontext sexualisierter Gewalt wird zwischen den Begriffen Grenzverletzungen,
sexuellen Übergriffen und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
unterschieden.
Grenzverletzungen sind einmaliges oder seltenes unangemessenes Verhalten, das
die Intimsphäre verletzt. Dies passiert ohne Absicht und lässt sich im Alltag
nicht vollständig vermeiden. Grenzverletzungen sind für sich genommen noch keine
sexualisierte Gewalt. Werden sie jedoch wiederholt und bewusst in Kauf genommen,
können sie in sexualisierte Gewalt übergehen. Gleichzeitig können
Grenzverletzungen auch Ausdruck allgemein zwischenmenschlicher Unachtsamkeit
sein.
Sexuelle Übergriffe sind beabsichtigte, nicht zufällige Verletzungen der
Intimsphäre unter Missachtung daran geübter Kritik. Sie sind Ausdruck von
respektlosem Verhalten und können Teil einer Täter*innenstrategie sein.
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind im 13. Abschnitt StGB, §§
174–184 I. festgelegt. Dazu gehört insbesondere der sexuelle Missbrauch an
Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen.
1. Primäre Prävention
1.1 Qualifizierung
Prävention gegen sexualisierte Gewalt ist integraler Bestandteil der Aus- und
Fortbildung aller ehrenamtlichen, hauptamtlichen und beruflichen
Mitarbeiter*innen in den Jugendverbänden des BDKJ Berlin und der BDKJ
Diözesanstelle
1.1.1 Präventionsschulungen
- Das Thema Prävention gegen sexualisierte Gewalt ist verpflichtendes Modul
in der Juleica-Schulung. Das Modul wird von eigens dafür ausgebildeten
Referent*innen durchgeführt. Die Schulung vermittelt Basiswissen im
Themenfeld sexualisierte Gewalt, stärkt eine innere Haltung von
Wertschätzung, sensibilisiert für eine Kultur der Achtsamkeit und eröffnet
Handlungsmöglichkeiten der Vorbeugung und Intervention, wenn einer*einem
in der Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen „etwas komisch vorkommt“. Die
BDKJ Diözesanstelle stellt entsprechendes Material zur Verfügung.
Die BDKJ Diözesanstelle bietet für Ehrenamtliche Fortbildungen im Themenfeld
Prävention an und stellt Fachliteratur zur Verfügung.
- Ehrenamtliche, die im BDKJ Berlin und/ oder seiner Jugendverbände
Verantwortung übernehmen, müssen am Anfang ihrer ehrenamtlichen Arbeit
eine Basisschulung im Rahmen von 6 Stunden besuchen. Anschließend sind sie
dazu angehalten alle 5 Jahre an einer Auffrischungsschulung zum Thema
sexualisierte Gewalt teilzunehmen. [2]- Für die Leitungen der Jugendverbände, Gremienmitglieder des BDKJ und
die Juleica-Teamer*innen kümmert sich der BDKJ um die Dokumentation
der Schulungsnachweise. - Auf Wunsch eines Jugendverbandes kann die Aufbewahrung der
Schulungsnachweise auch für weitere Mitglieder übernommen werden.
- Für die Leitungen der Jugendverbände, Gremienmitglieder des BDKJ und
- Berufliche Mitarbeiter*innen absolvieren zu Beginn ihrer Tätigkeit eine
Intensivschulung zur Prävention von sexualisierter Gewalt im Rahmen von
mindestens 12 Zeitstunden. Spätestens alle 5 Jahre muss eine Auffrischung
bzw. vertiefende Fortbildung besucht werden.
- Für den BDKJ Diözesanvorstand gelten die Vorschriften analog zu denen der
beruflichen Mitarbeiter*innen.
1.1.2 Gemeinsame Erklärung zum Schutz vor sex. Gewalt
Zu Beginn ihres ehrenamtlichen Engagements bzw. zu Beginn ihrer beruflichen
Tätigkeit unterzeichnen Ehrenamtliche und berufliche Mitarbeiter*innen die
gemeinsame Erklärung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und dem
Schulungsnachweisunund übergeben sie der jeweiligen Verbandsleitung bzw. der*dem
Präventionsbeauftragten des BDKJ Berlin. Die BDKJ Diözesanstelle kümmert sich um
die Aufbewahrung für die Leitungen der Jugendverbände, Gremienmitglieder des
BDKJ und die Juleica-Teamer*innen. Auf Wunsch eines Jugendverbandes kann die
Aufbewahrung auch für weitere Mitglieder übernommen werden. Die gemeinsame
Erklärung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt kann von der jeweiligen
Verbandsleitung in Absprache mit der*dem Präventionsbeauftragten des Erzbistums
Berlin und des BDKJ Berlin partiell angepasst werden (Vorlage als Anlage).
1.1.3 Sexualpädagogik
Die Jugendverbände im BDKJ Berlin eröffnen und fördern Wege, die eigene
Identität und Persönlichkeit, ein eigenes Wertesystem und einen eigenen
Lebensstil zu entdecken und zu entwickeln. Sie wollen zu kritischem Urteil und
eigenständigem Handeln aus christlicher Verantwortung heraus befähigen und
anregen. Dies schließt sexualpädagogisches Arbeiten als integralen Bestandteil
der Persönlichkeitsbildung ein. Grundlage für die sexualpädagogische Arbeit, die
neben offenen Gesprächen über Gefühle und Sexualität auch die Sensibilisierung
für Grenzverletzungen und sexualisierte Gewalt fördert, ist das von der
Jugendseelsorgekonferenz am 20.9.2011 verabschiedete „Sexualpädagogische Konzept
für die Kinder- und Jugendarbeit im Erzbistum Berlin“.
Konkret bedeutet dies:
Sexualität wird nicht tabuisiert, sondern altersangemessen in der Arbeit der und
Jugendverbände mit Kindern und Jugendlichen aufgegriffen.
Das Referat für Prävention und Sexualpädagogik arbeitet an sexualpädagogischen
Themen im BDKJ Berlin, bietet Fortbildungen im Themenfeld Sexualpädagogik an,
vermittelt Referent*innen für eigene Angebote der Jugendverbände und stellt
Fachliteratur zur Verfügung.
1.2 Partizipation und Beschwerdemanagement
Die katholischen Jugendverbände stehen ein für Freiwilligkeit, Selbstbestimmung
innerhalb demokratischer Strukturen, Selbstorganisation, Interessenvertretung,
qualifizierte Ehrenamtlichkeit und eine christliche Ziel- und Werteorientierung.
Kinder, Jugendliche, Erziehungsberechtigte, ehrenamtliche und berufliche
Mitarbeiter*innen, die diese Leitsätze verletzt sehen, haben ein Recht, sich zu
beschweren. Beschwerden werden als positive Möglichkeit angesehen, an der
Umsetzung der genannten Leitsätze mitzuwirken, festgelegte Regeln und Rechte
einzufordern oder sich aus einem begründeten Interesse für die Änderung
festgelegter Vereinbarungen einzusetzen. In diesem Sinne gehören Partizipation
und Beschwerdemanagement eng zusammen.
1.2.1 Pädagogische Prävention
Ein wichtiger Grundstein für die Prävention von sexualisierter Gewalt sind
gestärkte Kinder und Jugendliche. Daher ist es uns ein Anliegen, dass
Schutzbefohlene in unseren Strukturen gestärkt werden.
Konkret heißt das:
- Kinder, Jugendliche, Erziehungsberechtigte, Ehrenamtliche, Hauptamtliche
und berufliche Mitarbeiter*innen werden bei Angeboten der Jugendverbände
in angemessenem Rahmen an der Entwicklung und Weiterentwicklung von Regeln
und Rechten beteiligt und über die bestehenden Regeln und Rechte
altersgerecht informiert.
- Kinder, Jugendliche und deren Erziehungsberechtigte werden bei Angeboten
der Jugendverbände von den jeweiligen Veranstalter*innen darüber
informiert, an wen sie sich bei etwaigen Beschwerden konkret wenden
können.
- Beschwerden werden in den jeweiligen Teams transparent gemacht und
besprochen, die Beschwerde- führende Person erhält eine Rückmeldung. Für
die unterschiedlichen Zielgruppen werden altersgerechte Formen eingesetzt.
Beschwerden von ehrenamtlichen und beruflichen Mitarbeiter*innen nimmt die
jeweilige Diözesanleitung entgegen und bearbeitet sie entsprechend. Die
BDKJ Diözesanstelle kann auf Wunsch als Vermittlungsstelle eingeschaltet
werden.
- In der BDKJ Diözesanstelle gibt es konkrete Beschwerdewege. . Hierfür gibt
es sowohl eine digitale Möglichkeit über die Webseite unter dem Reiter
„anonyme Beschwerdemöglichkeit“, als auch eine Beschwerdebox im
Jugendpastoralen Zentrum. Beschwerden können sowohl anonym als auch offen
eingereicht werden. Bei eingehenden Beschwerden überprüft der
Diözesanvorstand den Sachverhalt und sucht innerhalb von drei Wochen das
Gespräch mit den meldenden Personen, falls diese nicht anonym ist. Des
Weiteren werden die Beschwerden im Diözesanausschuss besprochen.
Beschwerden über den Diözesanvorstand nehmen die Mitglieder des
Diözesanausschusses oder die Referent*innen der Diözesanstelle entgegen.
Auch hier gibt es eine Möglichkeit über die Homepage des BDKJ, eine
Beschwerde direkt an den Diözesanausschuss zu richten. Für die weitere
Bearbeitung jeglicher Beschwerden über den BDKJ Vorstand ist der
Diözesanausschuss zuständig. Auch soll es auf jeder Veranstaltung des BDKJ
und der Jugendverbände mindestens eine anonyme Beschwerdemöglichkeit
geben.
1.2.2 Zusammenarbeit mit den Eltern bzw.
Erziehungsberechtigten
Die Jugendverbände suchen die Zusammenarbeit mit Eltern bzw.
Erziehungsberechtigten von Kindern und Jugendlichen, die ihre Angebote
wahrnehmen und informieren sie über das geltende Präventions- oder
Schutzkonzept.
1.3 Personalmanagement
1.3.1 Persönliche Eignung
Die Diözesanleitungen der Jugendverbände tragen Verantwortung dafür, dass nur
Personen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen tätig werden, die neben der
erforderlichen fachlichen auch über die persönliche Eignung verfügen.
Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit
Kindern oder Jugendlichen arbeiten oder mit diesen regelmäßig in sonstiger Weise
Kontakt haben können, dürfen nicht eingesetzt werden, wenn sie rechtskräftig
wegen
- der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Straftat nach §171
des Strafgesetzbuches)
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 174c, 176 bis
180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l StGB)
- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von
Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 3 StGB)
- der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB)
- Menschenraub, Verschleppung, Entziehung oder Kinderhandel (§§ 232 bis
233a, 234, 235 oder 236 StGB)
verurteilt worden sind (vgl. § 72a Achtes Sozialgesetzbuch).
Dem regelmäßigen Einsatz von Ehrenamtlichen in der Jugendverbandsarbeit soll
eine nachgewiesene Qualifizierung im Themenfeld sexualisierte Gewalt
entsprechend der Präventionsordnung im Erzbistum Berlin vorausgehen (siehe Punkt
1.1.1.). Verantwortlich für die Umsetzung sind die jeweiligen Leitungen der
Jugendverbände, für die BDKJ Diözesanstelle und Veranstaltungen des BDKJ der
BDKJ Diözesanvorstand.
1.3.2 Personalauswahl und -begleitung
Prävention gegen sexualisierte Gewalt durch berufliche Mitarbeiter*innen setzt
bei der Personalauswahl, beim Bewerbungs- und Anstellungsverfahren, sowie der
Einführungs- und Einarbeitungsphase und im Rahmen von Personalgesprächen an, in
denen der offensive Umgang des jeweiligen Jugendverbandes bzw. der BDKJ
Diözesanstelle mit der Problematik sexualisierter Gewalt von vornherein
offengelegt wird. Dazu gehören insbesondere:
- die Anforderung eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses, um
Bewerber*innen abzuschrecken, die bereits wegen einer Straftat im Bereich
sexualisierter Gewalt verurteilt worden sind,
- die Information über bestehende Präventionskonzepte des jeweiligen
Verbandes bzw. des BDKJ Diözesanverbandes Berlin,
- die Thematisierung in Bewerbungs-, Einarbeitungs- und Personalgesprächen,
- die Ergänzung des Arbeitsvertrages um die Verfahrensregeln des jeweiligen
Jugendverbandes bzw. des BDKJ Diözesanverbandes Berlin zum Umgang mit
sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche als Dienstanweisung.- Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
Die Leitungen der Jugendverbände und der BDKJ Diözesanstelle haben sich vor der
Einstellung beruflicher Mitarbeiter*innen und im regelmäßigen Abstand von fünf
Jahren ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis im Sinne des § 30a des
Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen. Dieses darf nicht älter als
sechs Monate sein.
Die Vorlagepflicht von erweiterten Führungszeugnissen betrifft grundsätzlich
alle beruflichen Mitarbeiter*innen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten.
Die Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses betrifft auch
technische und Verwaltungsmitarbeiter*innen, wenn sie aufgrund örtlicher
Gegebenheiten Einzelkontakt zu jungen Menschen haben sowie Honorarkräfte,
Freiwilligendienstleistende, Mehraufwandsentschädigungskräfte, Praktikant*innen
sowie andere vergleichbar tätige Personen, die auf Grund der Art ihrer Tätigkeit
mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen.
Die Vorlagepflicht von erweiterten Führungszeugnissen betrifft ebenso alle
volljährigen Ehrenamtlichen, die regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen
arbeiten oder Veranstaltungen mit Übernachtung begleiten. Das erweiterte
Führungszeugnis ist für Ehrenamtliche mit einer Bescheinigung der BDKJ
Diözesanstelle gebührenfrei (Musterschreiben befindet sich im Anhang). Auch die
ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen sind in der Pflicht, alle fünf Jahre ein
aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Die BDKJ Diözesanstelle
kümmert sich um die Dokumentation der Einsichtnahme für die Leitungen der
Jugendverbände, Gremienmitglieder des BDKJ und die Juleica-Teamer*innen. Auf
Wunsch eines Jugendverbandes kann die Dokumentation auch für weitere Mitglieder
übernommen werden. Im Rahmen der Jahresgespräche mit den Jugendverbandsleitungen
und der Maßnahmenförderung wird von der BDKJ Diözesanstelle die Einhaltung der
Führungszeugnisvorlagepflicht, die Teilnahme an Präventionsschulungen und die
Vorlage von Gemeinsamen Schutzerklärungen im Jugendverband abgefragt.
Die Führungszeugnisse werden nicht im Original beim Anstellungsträger bzw.
Jugendverband aufbewahrt. Die Einsichtnahme wird von der präventionsbeauftragten
Person durchgeführt und dokumentiert (Dokumentationsbogen und
Datenschutzverpflichtung im Anhang).
1.3.4 Verhaltenskodex
Der Verhaltenskodex soll dabei helfen, Verhaltens- und Organisationsregeln für
ein adäquates Nähe-Distanz-Verhältnis und einen respektvollen Umgang zwischen
ehrenamtlichen, hauptamtlichen und beruflichen Mitarbeiter*innen einerseits und
Kindern bzw. Jugendlichen andererseits abzustecken und zu ermöglichen.
Hauptamtliche, berufliche Mitarbeiter*innen und Ehrenamtliche verpflichten sich
dem Verhaltenskodex über die Unterzeichnung der Gemeinsamen Schutzerklärung. Der
Verhaltenskodex im Anhang dieses Dokuments bezieht sich auf die Arbeit innerhalb
der Jugendverbandsarbeit. Er wird durch regelmäßige Rückmeldungen der
Ehrenamtlichen und Hauptberuflichen reflektiert und kann vom Diözesanausschuss
durch Beschluss abgeändert werden.
Für Projekte des BDKJ Diözesanverbandes mit anderem Arbeitsschwerpunkt gilt
jeweils ein eigener Verhaltenskodex. Diese eigenen Verhaltenskodexe der
einzelnen Ebenen, Projekte oder Veranstaltungen sollen öffentlich zugänglich
sein.
1.4 Vernetzung und Öffentlichkeitsarbeit
Der BDKJ Diözesanverband Berlin strebt die Vernetzung in Fragen von Prävention
mit kirchlichen und nicht-kirchlichen Einrichtungen inner- und außerhalb des
Erzbistums Berlin aus Gründen der Synergie und Qualitätsentwicklung an und ist
aus diesem Grund auch Mitbegründer vom Katholischen Netzwerk Kinderschutz im
Erzbistum Berlin.
Die Jugendverbände veröffentlichen das vorliegende bzw. ihr eigenes Schutz- oder
Präventionskonzept und ihre Aktivitäten im Themenfeld sexualisierte Gewalt auf
ihrer Homepage und machen die Kontaktdaten der Ansprechpersonen für
Verdachtsfälle in der BDKJ Diözesanstelle, der unabhängigen Ansprechpersonen für
Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen durch Kleriker,
Ordensangehörige oder andere Mitarbeiter*innen im kirchlichen Dienst des
Erzbistums sowie mindestens einer nicht-kirchlichen Einrichtung publik.
2. Sekundäre Prävention: Intervention
2.1 Umgang bei Verdacht
Jedem Hinweis auf Kindeswohlgefährdung muss nachgegangen und jeder Verdacht muss
aufgeklärt werden. Zur Abklärung suchen ehrenamtliche, hauptamtliche und
berufliche Mitarbeiter*innen in der Jugendverbandsarbeit, die einen Verdacht
hegen oder von einem Verdacht erfahren, denen sich Betroffene offenbart haben
oder die ins Vertrauen gezogen wurden, professionelle fachliche Unterstützung
und informieren die jeweilige Leitung des Jugendverbandes bzw. die für die
jeweiligen Konstellationen angegebenen Ansprechpersonen.
Im Rahmen der Jahresgespräche mit den Jugendverbandsleitungen und der
Maßnahmenförderung wird von der BDKJ Diözesanstelle die Umsetzung der Einleitung
von Schritten bei möglicher Kindeswohlgefährdung abgefragt.
2.2 Ansprechpersonen im BDKJ
Der BDKJ-Diözesanvorstand benennt zwei Ansprechpersonen unterschiedlichen
Geschlechts für Fragen der sexualisierten Gewalt.[3] Diese verfügen über
Kenntnisse in Prävention und Intervention sowie über Kontakte zu relevanten
Fachberatungsstellen. Sie sind ansprechbar bei (Verdachts-)Fällen von
Kindeswohlgefährdung, Grenzverletzungen, sexuellen Übergriffen oder Straftaten
gegen die sexuelle Selbstbestimmung und vermitteln bei Bedarf an spezialisierte
Fachstellen weiter. Die Ansprechpersonen leiten den Fall an den BDKJ
Diözesanvorstand weiter, welcher in (Verdachts-)Fällen von sexualisierter Gewalt
die übergeordnete Entscheidungskompetenz hat. Nach Abschluss eines Falls
reflektieren der BDKJ Vorstand und der*die Präventionsreferent*in gemeinsam,
welche Präventionsmaßnahmen oder strukturellen Learnings sich aus dem Fall
ableiten lassen.
Werden Referent*innen in einer akuten Situation direkt angesprochen, leisten sie
zunächst eine erste Orientierung und Unterstützung. Alle Referent*innen sind
qualifiziert, als erste Ansprechpersonen für Hinweise und Sorgen wahrgenommen zu
werden und können im weiteren Verlauf der Intervention auf Wunsch der
Betroffenen begleitend mitwirken. Für die konkrete Durchführung der
Interventionen bei sexualisierter Gewalt ist der BDKJ Diözesanvorstand
zuständig, der auch die Fallaufarbeitung (siehe 3.2.Fallaufarbeitung)
verantwortet.
2.3 Umgang mit Grenzverletzungen
Grenzverletzungen gelten an sich nicht als sexualisierte Gewalt, da hier davon
ausgegangen wird, dass das Verhalten nicht absichtsvoll ist und im
zwischenmenschlichen Zusammenleben ab und zu vorkommt. Bei Grenzverletzungen
zwischen gleichgestellten Personen werden von den jeweils verantwortlichen
Leitungen zeitnah klärende Gespräche geführt. Bei Grenzverletzungen, die in
einem ungleichgestellten Machtverhältnis stattfinden – in dem die
grenzverletzende Person über mehr Einfluss oder Autorität verfügt – werden zur
Klärung ebenfalls umgehend Gespräche durch die jeweils verantwortlichen
Leitungen eingeleitet. Es erfolgt außerdem eine Dokumentation der
Grenzverletzungen durch die Verbandsleitung. Hierbei ist zu beachten, dass nur
die Verbandsleitungen die personenbezogenen Daten (wie z.B. Vor- und Nachname)
kennen.
Wenn eine Grenzverletzung einer Art im ungleichgestellten Machtverhältnis
mehrmals vorkommt, wird davon ausgegangen, dass es sich um absichtsvolles
Verhalten handelt, welches nun als sexueller Übergriff bewertet wird. Es wird
damit verfahren, wie im vorherigen Abschnitt beschrieben.
2.4 Differenzierte Rollen: Peer Gewalt vs. Machtgefälle
Im Umgang mit (Verdachts)-Fällen von sexualisierter Gewalt, beachten wir das
jeweilige Verhältnis, in dem Betroffene und übergriffige Person(en)
zueinanderstehen.
2.4.1 Sexualisierte Gewalt im gleichgestellten
Machtverhältnis (Peer-Gewalt)
Bei sexuellen Übergriffen, ohne dass ein Machtungleichheitsverhältnis vorliegt,
unter Gleichaltrigen werden die Erziehungsberechtigten der Beteiligten
informiert und alle Leiter*innen der jeweiligen Ebene in Kenntnis gesetzt; die
betroffene Person bleibt dabei anonym. Es werden jeweils Gespräche mit der
betroffenen Person und der übergriffigen Person geführt und geeignete
pädagogische Maßnahmen getroffen. Dazu können für die übergriffige Person unter
anderem verpflichtende Reflexionsgespräche, Schutzabsprachen, Auflagen zum
Schutz der betroffenen Person oder zeitweise Teilnahmebeschränkungen gehören.
Bei sexuellen Übergriffen können Teilnahmeunterbrechungen für die übergriffige
Person oder ein Ausschluss von der Veranstaltung notwendig sein. Auch hier
bleiben Betroffene anonym und pädagogische Fachstellen werden hinzugezogen.
Bei sexualbezogenen Straftaten im Peer-Kontext werden die Erziehungsberechtigten
informiert, die nächsthöhere Ebene einbezogen und Fachpersonal (z.B. eine der
Ansprechpersonen im BDKJ oder externe Beratungsstellen) zur Beratung
hinzugezogen. Zum Schutz der betroffenen Person werden pädagogische und
organisatorische Maßnahmen gegenüber der übergriffigen Person umgesetzt, wie
Schutz- und Abstandsregelungen, verbindliche Klärungsgespräche oder eine
zeitweise Teilnahmepause, bis ein sicherer Rahmen wiederhergestellt ist.
2.4.2 Umgang mit Verdacht auf sexualisierte Gewalt durch
Mitarbeiter*innen des Jugendverbandes bzw. des BDKJ
Für alle beruflichen, haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen besteht eine
Meldepflicht bei Verdacht oder Hinweisen auf sexualisierte Gewalt an
Minderjährigen durch berufliche, haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeitende des
Jugendverbandes bzw. des BDKJ Diözesanverbandes. Die Meldung wird von den
benannten Ansprechpersonen des BDKJ Diözesanverbandes Berlin[4], oder den
unabhängigen Ansprechpersonen des Erzbistums Berlin oder dem Vorstand eines
Jugendverbandes entgegengenommen.[BR2][LM3]
Diese geben die Meldung umgehend an den BDKJ Diözesanvorstand weiter. Dieser ist
verantwortlich für die Einleitung von Schutzmaßnahmen und den Aufklärungsprozess
entsprechend der Interventionsordnung der Deutschen Bischofskonferenz.
Der BDKJ Diözesanvorstand bildet ein Krisenteam, das mit Unterstützung einer
externen Fachkraft und unter Einbeziehung der unabhängigen Ansprechpersonen des
Erzbistums Berlin eine Bewertung des Falls vornimmt und über weitere Schritte
zur Aufklärung und bezüglich Schutzmaßnahmen für Betroffene und Konsequenzen für
übergriffige Personen berät. Betroffenen wird ermöglicht, weitere Gespräche mit
geeigneten Beratungsstellen zu führen.
Gegenüber der übergriffigen Person werden rechtliche Schritte geprüft, ggf.
unter Einbezug einer Rechtsberatung oder in Rücksprache mit der*dem
Interventionsbeauftragten des Erzbistums Berlin. Falls erforderlich, werden
sofortige Schutzmaßnahmen umgesetzt, wie eine räumliche Trennung von betroffener
und übergriffiger Person. Wenn der Jugendverband, in dem die sexualisierte
Gewalt stattfindet, über eine Bundesebene verfügt, wird diese informiert. Ebenso
werden öffentliche Träger informiert, sofern eine Zuwendungsvereinbarung
besteht.
Bei Minderjährigen werden die Erziehungsberechtigten in den Prozess
miteinbezogen. Personen, die sexualisierte Gewalt ausüben, können aus der
Kinder- und Jugendarbeit im BDKJ Berlin ausgeschlossen werden.
Bei beruflichen Mitarbeiter*innen werden zusätzlich zu den bisher genannten
Maßnahmen arbeitsrechtliche Schritte geprüft.
Die Verantwortung für die Einleitung von Schutzmaßnahmen und den
Aufklärungsprozess entsprechend der Interventionsordnung der Deutschen
Bischofskonferenz liegt in Verantwortung des BDKJ Diözesanvorstands mit
Unterstützung einer externen Fachkraft, wie in Kapitel 2.1.2 beschrieben.
Bei sexuellen Übergriffen und sexuellem Missbrauch werden alleAlle Informationen
werden anhand des Meldeformulars dokumentiert[5] und diese Dokumentationen an
die jeweils nächsthöhere Ebene weitergeleitet, sowie zusammen mit ggf.
vorliegenden früheren Einträgen an das Krisenteam weitergeleitet. Als erste
Ansprechpersonen stehen sowohl die benannten Ansprechpersonen des BDKJ Berlin
als auch die unabhängigen Ansprechpersonen des Erzbistums zur Verfügung, die den
Fall an den BDKJ Diözesanvorstand weitergeben. Der BDKJ Diözesanvorstand bildet
ein Krisenteam unter Einbeziehung einer externen Fachkraft, welches eine
Bewertung des Falls vornimmt und über weitere Schritte zur Aufklärung und
bezüglich Schutzmaßnahmen für Betroffene und Konsequenzen für übergriffige
Personen berät. Betroffenen wird ermöglicht, weitere Gespräche mit geeigneten
Beratungsstellen zu führen.
Gegenüber der übergriffigen Person werden rechtliche Schritte geprüft, ggf.
unter Einbezug einer Rechtsberatung oder in Absprache mit der*dem
Interventionsbeauftragten des Erzbistums Berlin. Falls erforderlich, werden
sofortige Schutzmaßnahmen umgesetzt, wie eine räumliche Trennung von betroffener
und übergriffiger Person. Wenn der Jugendverband, in dem die sexualisierte
Gewalt stattfindet, über eine Bundesebene verfügt, wird diese informiert. Ebenso
werden öffentliche Träger informiert, sofern eine Zuwendungsvereinbarung
besteht.
Bei Minderjährigen werden die Erziehungsberechtigten in den Prozess
miteinbezogen. Personen, die sexualisierte Gewalt ausüben, können aus der
Kinder- und Jugendarbeit im BDKJ Berlin ausgeschlossen werden.
Bei beruflichen Mitarbeiter*innen werden zusätzlich zu den bisher genannten
Maßnahmen arbeitsrechtliche Schritte geprüft.
Der Verfahrensweg als grafische Übersicht befindet sich im Anhang und auf der
Homepage des BDKJ.[6]
2.4.3 Umgang mit Verdacht auf sexualisierte Gewalt durch
Mitarbeitende einer Pfarrei oder des Erzbistums Berlin
Bei Verdacht gegen Ehrenamtliche einer Pfarrei oder Mitarbeitende im
Anstellungsverhältnis beim Erzbistum Berlin gilt die Meldepflicht an
- den*die Interventionsbeauftragte*ndie unabhängigen Ansprechpersonen
des Erzbistums Berlin oder - die Leitung der entsprechenden Einrichtung bzw. Pfarrei
- den*die Interventionsbeauftragte*ndie unabhängigen Ansprechpersonen
Auch hierfür stehen die unabhängigen Ansprechpersonen des Erzbistums Berlin zur
Verfügung.
Die Verantwortung für die Einleitung von Schutzmaßnahmen und den
Aufklärungsprozess entsprechend der Interventionsordnung der Deutschen
Bischofskonferenz liegt in Verantwortung des Generalvikars.
2.4.4 Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
außerhalb der Jugendverbandsarbeit und Kirche
Bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung außerhalb der Jugendverbandsarbeit
und Kirche wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben nach § 8a SGB VIII
gehandelt. Ehrenamtliche und berufliche Mitarbeitende informieren bei einem
entsprechenden Verdacht umgehend die jeweilige Leitung des Jugendverbandes oder
die beauftragten Ansprechpersonen des BDKJ Diözesanverbandes Berlin.
Unter Hinzuziehung einer externen „insoweit erfahrenen Fachkraft“ werden eine
Gefährdungseinschätzung vorgenommen und die nächsten Schritte geplant. Sofern
sich nach der Beratung durch eine Fachstelle ein Gefährdungsrisiko abzeichnet
und weitere Maßnahmen eingeleitet werden, ist auch der BDKJ Diözesanvorstand
umgehend zu benachrichtigen.
Es wird das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten gesucht, sofern der wirksame
Schutz des Kindes dadurch nicht in Frage gestellt wird. Ziel ist es, die
Erziehungsberechtigten frühzeitig in ihrer Erziehungsverantwortung zu
unterstützen. Es wird auf mögliche Hilfen hingewiesen und dringend dazu geraten,
diese Hilfen in Anspruch zu nehmen. Entsprechende Vereinbarungen werden dazu
getroffen. In akuten Fällen oder wenn Erziehungsberechtigte nicht in der Lage
oder willens sind, eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden, wird das Jugendamt
eingeschaltet.
2.5 Dokumentation
Hinweise und Verdachtsmomente auf Kindeswohlgefährdungen sind zu dokumentieren,
um zu verhindern, dass Details für eine mögliche spätere Beweisführung verwischt
oder verwechselt werden. Dokumentiert werden sollten Notizen zu folgenden
Aspekten (siehe auch Meldeformular):
1. Persönliche Daten der/des Betroffenen (Name, Alter, ...)
2. Name der verdächtigten Person(en) bzw. Hinweise zur Person
3. Wer hat mir welche Beobachtungen (z. B. körperliche Symptome, verändertes
Verhalten, Kind hat sich mit welchen Worten und in welchem Zusammenhang
geäußert) wann und wie mitgeteilt (z. B. schriftlich, persönlich, anonym, über
Dritte gehört)?
4. Mit wem habe ich meine Beobachtungen und Gefühle ausgetauscht?
5. Hat sich dadurch etwas für mich verändert? Wenn ja, was?
6. Welche anderen Erklärungsmöglichkeiten für das Verhalten des Kindes sind noch
vorstellbar?
7. Wer im Umfeld des Kindes ist mir als unterstützend genannt worden oder
aufgefallen?
Alle Dokumentationen werden datenschutzkonform in einem nur für den BDKJ
Diözesanvorstand zugänglichen Bereich abgelegt. Bei weiterer Besprechung der
Verdachtsfälle und/ oder bei externer Beratungsunterstützung werden konkrete
Angaben zu Personen ausgelassen.
2.6. Umgang mit Rehabilitation
Sollte eine Beschuldigung zweifelsfrei ausgeräumt werden, werden Maßnahmen zur
Rehabilitation der beschuldigten Person eingeleitet. Ziel ist es, mögliche
Rufschädigungen zu vermeiden, Vertrauen wiederherzustellen und die Person vor
weiteren Belastungen zu schützen.
Dazu gehört insbesondere:
- eine Rücknahme bzw. Klarstellung gegenüber den Stellen und Personen, die
in den Prozess einbezogen wurden,
- eine unterstützende Supervision/ ein Coaching,
- ggf. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Teilnahme an Angeboten.
3. Tertiäre Prävention: Aufarbeitung
Aufarbeitung ist ein zentraler Bestandteil einer glaubwürdigen und nachhaltigen
Präventionsarbeit. Sie bedeutet, sich aktiv mit Fällen sexueller Gewalt
auseinanderzusetzen, die im eigenen Verband oder Umfeld geschehen sind. Für den
BDKJ Berlin ist Aufarbeitung wichtig, weil sie dazu beiträgt, Verantwortung zu
übernehmen, Gerechtigkeit für Betroffene zu ermöglichen und Strukturen kritisch
zu hinterfragen. Sie kann dazu beitragen, einen Abschluss und eine Form der
Anerkennung für betroffene Personen zu schaffen und zeigt, dass ihre Erfahrungen
ernst genommen werden. Gleichzeitig trägt sie dazu bei, Vertrauen in die
Strukturen und Haltungen des BDKJ wiederherzustellen und langfristig zu sichern.
Dabei wird auch berücksichtigt, dass Fälle sexualisierter Gewalt regelmäßig zu
„irritierten Systemen“ führen: Gruppen, Teams oder Einzelpersonen, die vom
Vorfall hören, aber nicht direkt in die Melde- und Interventionskette
eingebunden sind, erleben häufig Verunsicherung, Gesprächsbedarf oder Ängste.
Diese Reaktionen werden ernst genommen und im Rahmen der Aufarbeitung
aufgegriffen – ohne fallbezogene Informationen weiterzugeben und unter strenger
Wahrung von Vertraulichkeit.
Gerade im Kontext der katholischen Kirche darf Aufarbeitung kein Randthema sein.
Zu viele Fälle sexualisierter Gewalt wurden in der Vergangenheit nicht
aufgearbeitet oder sogar vertuscht. Der BDKJ Berlin will hier bewusst einen
anderen Weg gehen: offen, selbstkritisch und solidarisch mit Betroffenen – und
zugleich verantwortungsvoll im Umgang mit allen, die indirekt betroffen oder
irritiert sind.
3.1 Haltung und Verantwortung des BDKJ Berlin
Dem BDKJ Berlin ist es wichtig, eine offene und verantwortungsbewusste Haltung
zur Aufarbeitung einzunehmen.
Das bedeutet konkret:
- Wir dokumentieren Fälle und Interventionsprozesse sorgfältig und
nachvollziehbar.
- Wir setzen uns für eine Beteiligung von Betroffenen in
Aufarbeitungsprozessen ein.
- Wir halten Unterlagen und Akten geordnet und zugänglich, damit sie für
externe Aufarbeitungsprozesse innerhalb kirchlicher Strukturen zur
Verfügung stehen.
- Wir verstehen Aufarbeitung als lernenden Prozess, der uns hilft, unsere
Strukturen kritisch zu hinterfragen und kontinuierlich zu verbessern.
- Wir berücksichtigen in der Aufarbeitung auch irritierte Systeme: Personen
oder Gruppen, die mittelbar vom Vorfall betroffen sind, werden in ihren
Sorgen ernst genommen und erhalten geeignete, nicht-fallbezogene
Unterstützungs- oder Informationsangebote, um Verunsicherungen zu begegnen
und Vertrauen zu stärken.
Aufarbeitung ist somit kein „nachgelagerter Verwaltungsakt“, sondern ein aktiver
Beitrag zu einer Kultur der Achtsamkeit, Transparenz und Verantwortung, die den
Kern unserer Präventionsarbeit bildet.
3.2 Fallaufarbeitung
Unter Fallaufarbeitung verstehen wir die strukturierte und nachvollziehbare
Auseinandersetzung mit einem konkreten Fall sexueller Gewalt nach Abschluss der
Intervention. Der Abschluss der Intervention und der Übergang in die
Aufarbeitung wird in Absprache mit der betroffenen Person festgelegt. Bei dar
Fallaufarbeitung wird nicht nur auf die betroffene Person und die Täter*in
geschaut, sondern auch auf das gesamte Umfeld und die Strukturen, die den
Vorfall ermöglicht oder begünstigt haben.
Die Fallaufarbeitung wird durch den BDKJ Diözesanvorstand koordiniert. Dazu
gehören insbesondere:
- Analyse des Falls: Welche Dynamiken, Abhängigkeiten oder Machtverhältnisse
haben eine Rolle gespielt?
- Überprüfung der Dokumentation: Was wurde während der Intervention
dokumentiert? Welche Schritte wurden eingeleitet, welche nicht?
- Reflexion des institutionellen Handelns: Wie hat der BDKJ (bzw. eine
seiner Gliederungen) reagiert? Was lief gut, was nicht?
- Kommunikation nach außen: Wie kann transparent, aber sensibel und unter
Berücksichtigung von Persönlichkeitsrechten Betroffener und Beschuldigter
über den Fall und die getroffenen Maßnahmen informiert werden?
- Umgang mit irritierten Systemen: Wie wird mit Personen umgegangen, die von
dem Vorfall erfahren haben oder Gesprächsbedarf äußern, aber nicht Teil
der offiziellen Melde- und Informationskette sind?
- Learnings festhalten: Was lässt sich aus dem Fall für zukünftige
Präventions- und Interventionsarbeit ableiten?
- Überprüfung und Anpassung des Schutzkonzepts: Auf Grundlage der
Erkenntnisse aus dem Fall wird geprüft, ob bestehende Präventions- und
Interventionsstrukturen, Abläufe oder Inhalte des Schutzkonzepts
aktualisiert oder ergänzt werden müssen.
[1] Die folgenden Definitionen stammen aus der Arbeitshilfe Kinder Schützen –
Kinder stärken: Prävention von sexualisierter Gewalt in der Kinder- und
Jugendarbeit: https://praevention.erzbistumberlin.de/fileadmin/user_mount/PDF-
Dateien/Erzbistum/Praevention/2017AHJugendarbeit.pdf
[2] Die genauen Regelungen zu den Präventionsschulungen für die jeweils
genannten Gruppen finden sich in den Ausführungsbestimmungen zur Ordnung zur
Prävention von sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder
hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich des Erzbistums Berlin:
https://praevention.erzbistumberlin.de/fileadmin/user_mount/Dokumentencenter/ext-
--ern/Amtsblaetter/aktuelles_Jahr_Monatsausgaben/2022-
02_Amtsblatt_Anlage_Ausfuehrungsbestimmungen_Praevention.pdf
[3] Die aktuellen Ansprechpersonen finden sich hier: https://www.bdkj-
berlin.de/aktiv/pravention-sexualisierter-gewalt/
[5] Das Meldeformular findet sich unter https://www.bdkj-berlin.de/site-bdkj-
berlin.de/assets/files/2861/meldeformular_bdkj.docx
[9]Die aktuellen Ansprechpersonen finden sich hier:https://www.bdkj-
berlin.de/aktiv/pravention-sexualisierter-gewalt/
